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AGB Design Sievers


Allgemeine Geschäftsbedingungen von Design Sievers (im folgenden DS genannt)



I. Allgemeines


Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen DS und ihren Vertragspartnern, nachfolgend Kunden genannt.

DSS erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Vereinbarungen, die diese Bedingungen abändern, erweitern oder aufheben, sind nur gültig, wenn es sich um eine von uns schriftlich bestätigte Änderung handelt.



II. Auftrag, Leistungen der DS


1. Die Leistungen der DS gegenüber dem Kunden können in einem separaten Vertrag näher spezifiziert werden.


2. DS verpflichtet sich, die für den Kunden vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität und zu den vereinbarten Terminen zu erbringen. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere das Eintreten etwaiger Prognosen wird nicht geschuldet.

 

3. DS kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden sachverständiger Dritter bedienen.



III. Leistungen

Design-Dienstleistungen


1. Angebote

Unsere Angebote erfolgen schriftlich und für den Auftraggeber unverbindlich. Wir halten uns für den Zeitraum von zwei Wochen an die genannten Preise gebunden. Die genannten Lieferzeiten gelten ausdrücklich vorbehaltlich zwischenzeitlich eingehender Aufträge von Dritten, da DS die Aufträge nach Eingangsdatum bearbeitet.


2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

a.) Jeder DS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der unter anderem auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

b.) Alle Entwürfe und Designzeichnungen unterliegen dem Urheberschutzgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetztes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen DSS insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

c.) Die Entwürfe und Designzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von DS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt DS, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt eine übliche Vergütung nach SDSt/AGD (neueste Fassung) als vereinbart.

d.) DS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.

e.) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

f.) DS beansprucht bei Bedarf das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.


3. Vergütung

a.) Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist das für unsere Leistungen vereinbarte Honorar in Teilbeträgen  - entsprechend der angebotenen Leistungsphasen - immer 14 Tage nach Präsentation fällig.

b.) Die Vergütung für Konzeptionen, Entwürfe, Designzeichnungen, Designentwicklungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage unserer Angebote, der SDSt/AGD und der getroffenen Vereinbarungen. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

c.) Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist DS berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche.


4. Sonderleistungen, Nebenkosten

a.) Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Designzeichnungen / 3D-CAD-Daten / Designentwicklungen oder Modellbau / Prototyping etc. werden, wenn nicht in Angebot und Auftrag enthalten, nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

b.) DSS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DS entsprechende Vollmacht zu erteilen.

c.) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, DS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

d.) Auslagen für technische Fremdkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Mustern, Prototypen, Fotos sowie Kurierkosten etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5. Reisekosten

Reisen, die im Rahmen einer Auftragserteilung abgerechnet werden sollen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Für diese Reisen gelten folgende Kostensätze

Tagesspesen ohne Übernachtung EUR 50,00

Tagesspesen mit Übernachtung EUR 200,00

Fahrtkostenvergütung pro km EUR 0,40

Bei Bahnreisen fallen die Kosten für die Wagen der 1. Klasse, bei Flugreisen die Kosten der Business Class an.

Reisezeiten von mehr als 1 Stunde werden mit einem Stundensatz von EUR 70,00 berechnet.

Reisekostenabrechnungen sind, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Z. 19%), sofort zur Zahlung fällig.


6. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

a.) Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

b.) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von DSS hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.


7. Eigentumsvorbehalt etc.

a.) An CAD-Daten, Entwürfen und Designzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

b.) Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an DS zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. CAD-Daten sind zu vernichten.

c.) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


8. Digitale Daten

a.) DS ist nicht verpflichtet, alle Dateien oder Entwürfe, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe aller Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

b.) Hat DS dem Auftraggeber – vor allem urheberrechtlich relevante - Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.


9. Korrektur, Optimierung,  Produktionsüberwachung und Muster/Prototyping

a.) Vor Ausführung der Produktion/Fertigung sollten zur Entwicklungsfreigabe und zur abschließenden Beurteilung und zu letzten Korrekturmöglichkeiten immer ein Prototyp oder Muster von der Designentwicklung erstellt werden. DS haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. DS haftet nicht bei Verzicht auf Prototyping oder Musterbau.

b.) DS übernimmt keine Produktionsüberwachung.

c.) Von einer Produktentwicklung stehen DS  geeignete Muster und/oder Reproduktionen zu.

DS ist berechtigt, diese Muster oder Reproduktionen sowie die eigenen Entwicklungsdaten zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.


10. Gewährleistung

a.) DS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch die ihr überlassenen CAD-Daten, Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

b.) Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei DS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als einwandfrei abgenommen.


11. Haftung

a.) DS haftet, sofern der Vertrag/die Vereinbarung keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertrags-/vereinbarungswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

b.) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt DS gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit DS kein Verschulden trifft. DS tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

c.) Sofern DS selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

d.) Der Auftraggeber stellt DS von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber DS stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

e.) Mit der Freigabe von Entwürfen, Designzeichnungen, CAD-Daten, Designentwicklungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit.

f.) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfen, Designzeichnungen, CAD-Daten, Designentwicklungen entfällt jede Haftung des Designers.

g.) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet DS nicht.


12. Datenschutz intern

DS ist berechtigt, Daten, die im Rahmen der Benutzung von DS angebotenen Programmen eingetragen wurden, zu erheben und zu verarbeiten, soweit der Anwender hierzu seine Einwilligung erteilt hat.    

                                                  

13. Gestaltungsfreiheit und Vorgaben

a.) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. DS behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

b.) Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann DS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

c.) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller DS übergebenen Vorgaben berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DS von allen Ersatzansprüche Dritter frei.      



IV. Datenschutz allgemein


1. DS hält die Regeln des gesetzlichen Datenschutzes ein und steht dafür ein, dass alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der Abwicklung eines Vertrages mit einem Kunden betraut sind, diese Vorschriften ebenfalls beachten.


2. DS sichert alle Daten eines Kundenprojektes regelmäßig auf elektronischen Datenträgern.



V. Mitwirkungspflicht des Kunden


1. Der Kunde trägt für den Inhalt und die Richtigkeit der von ihm selbst in den Kundenprojekten eingebrachten und von DS zur Verfügung gestellten Inhalte allein die Verantwortung.


2. Der Kunde verpflichtet sich, Auswertungen, die ihm im Rahmen der Leistungserbringung durch DS zur Verfügung gestellt werden, nach den Richtlinien des gesetzlichen Datenschutzes zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass diese Auswertungen oder Teile derselben nur Dritten zugänglich gemacht werden, mit denen vorher eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.



VI. Höhere Gewalt


Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Naturereignisse usw.), die die Leistung der DS wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen DS, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. DS unterrichtet den Kunden über den Eintritt eines solchen Umstandes.



VII. Zahlungsbedingungen für vereinbarte Leistungen


1. Die Rechnungstellung von DS gegenüber seinen Kunden erfolgt üblicherweise nach Erbringung  vereinbarten Leistungen und nach Abschluss beauftragter Leistungsphasen durch DS.

Die Bedingungen für die Rechnungstellung von Design-Leistungen finden sich in Punkt III.3.


2. Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Forderungen, sind diese innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.


3. Mit der Rechnungstellung von erbrachten Leistungen durch DS werden diese innerhalb 14 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig.


4. Alle unsere Preise sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.



VIII. Vertragslaufzeit


1. Die Vertragslaufzeit beginnt bei Erteilung eines Auftrages an DS durch den Kunden. Dieser Auftrag muss in schriftlicher Form erfolgen. Mündlich zustande gekommene Verträge bedürfen innerhalb von 8 Wochen nach Beginn der Vertragslaufzeit der schriftlichen Fixierung.


2. Die Vertragslaufzeit bei Kundenprojekten endet im Regelfall nach der Bestätigung aller von DSs erbrachten Leistungen durch Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden.



IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort


1. Gerichtsstand ist Rüdesheim am Rhein.


2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Geisenheim



X. Schlussbestimmungen


1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag Geisenheim.


2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für jede Änderung dieser Bestimmung.


3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so lässt diese im Zweifel die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung treten, die in rechtlich zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nah wie möglich kommt.


4. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


5. Gerichtsstand ist Rüdesheim am Rhein.





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